Weitere Corona-Lockerungen für den Sport - 19.03.2022
Am Samstag, dem 19.03.2022 trat auf Basis der Beschlüsse des Bundestages zum Infektionsschutzgesetz und der Abstimmung in der MPK auch in NRW eine neue Corona-Schutzverordnung in Kraft.
Sie ist bis zum 02.04.2022 gültig und bringt für den Sport weitere Öffnungen und Vereinfachungen. Die Verordnung ist hier zu finden: https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/220318_coronaschvo_ab_19.03.2022_lesefassung_mit_markierungen.pdf
Sportbetrieb grundsätzlich mindestens mit 3G möglich
Folgende Regelungen gelten im Einzelnen:
· Sport im Freien: hier gibt es keinerlei einschränkenden Regelungen mehr
· Sport drinnen: hier gelten wie zuletzt weiter die 3G – Regelungen
· Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag: Sie sind im Sport weiterhin von allen Einschränkungen ausgenommen.
· Schülerinnen und Schüler (auch älter als 18 Jahre): Sie können einen geforderten Testnachweis durch eine Bescheinigung über die Teilnahme an Schultestungen erfüllen
· Trainer*innen und Übungsleiter*innen: hier gelten weiter die 3G-Regelungen
Zuschauer: grundsätzlich 3G
· Bis 1000 Personen: (drinnen)
o 3G-Vorgaben müssen erfüllt werden.
o Maskenpflicht! Ausnahme von der Maskenpflicht nur bei Beschränkung auf 2G+ (Unverändert entfällt die bei 2G+ zusätzlich zur Immunisierung notwendige Testung für alle Personen, die eine Booster-Impfung haben)
· Bis 1000 Personen: (draußen)
o 3G-Vorgaben müssen erfüllt werden.
o Keine Maskenpflicht
· Über 1000 Personen (drinnen):
o 3G- Vorgaben müssen erfüllt werden
o Maskenpflicht! Ohne Ausnahme
· Über 1000 Personen (draußen):
o 3G-Vorgaben müssen erfüllt werden
o Keine Maskenpflicht!
Foto: © LSB NRW / Andrea Bowinkelmann