Weitere Corona-Lockerungen für den Sport - 19.03.2022

Am Samstag, dem 19.03.2022 trat auf Basis der Beschlüsse des Bundestages zum Infektionsschutzgesetz und der Abstimmung in der MPK auch in NRW eine neue Corona-Schutzverordnung in Kraft. 

Sie ist bis zum 02.04.2022 gültig und bringt für den Sport weitere Öffnungen und Vereinfachungen. Die Verordnung ist hier zu finden: https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/220318_coronaschvo_ab_19.03.2022_lesefassung_mit_markierungen.pdf

 

Sportbetrieb grundsätzlich mindestens mit 3G möglich

Folgende Regelungen gelten im Einzelnen:

·         Sport im Freien:          hier gibt es keinerlei einschränkenden Regelungen mehr

·         Sport drinnen:             hier gelten wie zuletzt weiter die 3G – Regelungen

·         Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag: Sie sind im Sport weiterhin von allen Einschränkungen ausgenommen.

·         Schülerinnen und Schüler (auch älter als 18 Jahre): Sie können einen geforderten Testnachweis durch eine Bescheinigung über die Teilnahme an Schultestungen erfüllen

·         Trainer*innen und Übungsleiter*innen: hier gelten weiter die 3G-Regelungen

Zuschauer: grundsätzlich 3G

·         Bis 1000 Personen: (drinnen)

o    3G-Vorgaben müssen erfüllt werden.

o    Maskenpflicht! Ausnahme von der Maskenpflicht nur bei Beschränkung auf 2G+ (Unverändert entfällt die bei 2G+ zusätzlich zur Immunisierung notwendige Testung für alle Personen, die eine Booster-Impfung haben)

 

·         Bis 1000 Personen: (draußen)

o    3G-Vorgaben müssen erfüllt werden.

o    Keine Maskenpflicht

 

·         Über 1000 Personen (drinnen):

o    3G- Vorgaben müssen erfüllt werden

o    Maskenpflicht! Ohne Ausnahme

 

·         Über 1000 Personen (draußen):

o    3G-Vorgaben müssen erfüllt werden

o    Keine Maskenpflicht!

 

Foto: © LSB NRW / Andrea Bowinkelmann