Flüchtlinge und Sportverein - häufig gestellte Fragen

Sind auf Seiten der Flüchtlinge Besonderheiten zu beachten?

Ja, es ist insbesondere auf den Status der Flüchtlinge zu achten. Zum einen gibt es die Asylsuchenden mit einer Aufenthaltsgestattung, deren Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. In diesem Status kann es Einschränkungen zum Beispiel hinsichtlich der Erwerbstätigkeit und der Freizügigkeit geben. Dann gibt es die anerkannten Flüchtlinge mit befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstiteln, für die diese Einschränkungen in der Regel – zumindest derzeit – nicht mehr gelten. Menschen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die aber aus bestimmten Gründen nicht abgeschoben werden können, erhalten eine Duldung. Asylsuchende, deren Antrag abgelehnt wurde und bei denen keine Gründe vorliegen, die einer Abschiebung entgegenstehen, müssen grundsätzlich in ihre Heimatländer zurückkehren. 

Müssen Flüchtlinge Mitglied im Verein sein, um am Sportangebot teilnehmen zu können?

Die Antwortet lautet wie so oft: Es kommt darauf an! Ermöglicht die Satzung nur Vereinsmitgliedern die Teilnahme an den Sportangeboten, müssen die Flüchtlinge Mitglied werden. Gleiches gilt, wenn diese am Wettkampfbetrieb der Verbände teilnehmen möchten. Hier sehen die Regularien der Fachverbände vielfach vor, dass nur vereinsangehörige Sportler teilnahmeberechtigt sind. 

 

Können Flüchtlinge befristet Mitglied im Verein werden?

Auch hier kommt es darauf an, was die Satzung regelt. Sieht diese eine befristete Mitgliedschaft vor, kann diese auch Flüchtlingen eingeräumt werden. Allerdings sind zeitlich befristete Mitgliedschaften nicht ganz unproblematisch. Haben Zeitmitglieder die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder? Wie ist die die Beendigung der Zeitmitgliedschaft geregelt? Wie werden die Beitragseinnahmen behandelt? Hier sollten die Vereine die Beratungsangebote des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen im Vorfeld in Anspruch nehmen. 

Können Flüchtlinge beitragsfrei gestellt werden?

Im Vereinsrecht gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz: Grundsätzlich müssen alle Mitglieder gleich behandelt werden. Eine Differenzierung aus sachlichen Gründen ist aber möglich. So können unterschiedliche Beitragsgruppen gebildet und Ermäßigungen für bestimmte Gruppen eingeräumt werden. Vielfach findet sich in Satzungen die Formulierung, dass beispielsweise der Vorstand in Härtefällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen kann. Diese Regelung ist aber für Einzelfälle gedacht und dürfte nicht ausreichen, größere Mitgliedergruppen entgegen der Satzung oder Beitragsordnung zu begünstigen. 

 

Können Kinder und Jugendliche vom Bildungs- und Teilhabepaket profitieren?

Kinder und Jugendliche, die selbst oder deren Eltern Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, können Zuschüsse in Höhe von bis zu 10 Euro monatlich für die Mitgliedschaft im Sportverein oder die Wahrnehmung von Sportangeboten erhalten. Die Betroffenen bzw. die Vereinsvertreter sollten sich mit der zuständige Kommune in Verbindung setzen, da hier nicht die Jobcenter zuständig sind.

 

Was ist bei minderjährigen Flüchtlingen zu beachten?

Minderjährigen Flüchtlingen, die ohne Eltern einreisen, wird ein Vormund als gesetzlicher Vertreter zur Seite gestellt. Da der Vormund die rechtliche Funktion der Eltern übernimmt, sind alle Schritte von rechtlicher Bedeutung mit diesem abzustimmen. So ist für die Beantragung der Mitgliedschaft im Verein oder die Beantragung eines Spielerpasses dessen Zustimmung erforderlich. Aber auch die alltäglichen Belange sind mit diesem abzusprechen, zum Beispiel die Teilnahme an Ausflügen des minderjährigen Flüchtlings. Vielfach findet sich in den Satzungen die Regelung, dass sich die gesetzlichen Vertreter für die Dauer der Mitgliedschaft des Kindes verpflichten, bis zum Erreichen der Volljährigkeit für dessen Beitragsschulden aufzukommen. Hierzu werden die gerichtlich bestellten Vormünder in der Regel nicht bereit sein.